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Lösungen in der Corona-Krise

Taschenrechner auf Papier

Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten der Kunden?

Die Corona-Krise kommt bei den Versicherten an. Betriebsschließungen, Umsatzrückgänge, Kurzarbeit, Homeoffice und vieles mehr. Die Geschäftswelt hat sich in den letzten Wochen stark verändert.

Immer häufiger bekommt Carl Rieck Anfragen, wie mit Fragen nach Stundung von Prämien,  Zahlungsschwierigkeiten und gewünschten Vertragsstilllegungen der Firmenkunden umzugehen ist. Wir haben uns bei den Versicherern umgehört. Die Ergebnisse haben wir einmal zusammengefasst*.

Hiscox hat eine eigene Informationsseite auf ihrer Webseite eingerichtet, die sich mit Fragen und aktuellen Informationen rund um die Corona-Krise beschäftigt.

Ein Ruhen des Vertrages lehnt Hiscox grundsätzlich ab, es kann aber ein Mahnstopp von bis zu drei Monaten vereinbart werden. Dazu werden individuelle Vereinbarungen getroffen.

Alte Leipziger:

Carl Rieck hat sich mit dem Versicherer direkt in Verbindung gesetzt und kann ab sofort folgende Optionen (für Sach- und Haftpflichtversicherung EspritCover Rieck) anbieten:

Alte Leipziger verzichtet befristet bis zum 30.06.2020 auf Mahnungen, wenn Beiträge nicht fristgerecht oder in voller Höhe eingehen. Können die fälligen Beiträge bis zum 30.06.2020 nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden, kann auf rechtzeitige Anfrage eine individuelle Tilgungsregelung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz bleibt in vollem Umfang erhalten.

Für Alte Leipziger ist eine Außerkraftsetzung des Vertrages (Vertragsruhe) nicht empfehlenswert, da im kostenfreien Ruhezeitraum dann kein Versicherungsschutz besteht, was besonders im Haftpflichtbereich nicht tragbar wäre.

Basler:

Eine Stundung des Beitrags (nur künftige Fälligkeiten) kann für max. 3 Monate vereinbart werden. Für Beitragsfälligkeiten, die bereits im Mahnverfahren laufen, ist keine Stundung möglich.

Eine Ruheversicherung (Sachversicherung) kann für max. 3 Monate vereinbart werden.

Formulierungshilfe:

Für den Zeitraum vom ..………….bis ……………. gilt vereinbart, dass der Versicherungsschutz ruht und somit keinerlei Ansprüche aus dem bestehenden Versicherungsvertrag von beiden Seiten gestellt werden können. Während der Ruhezeit ist keine Versicherungsprämie zu entrichten, dies gilt jedoch nicht für Prämien, welche vor der und nach der Ruhezeit zu entrichten waren bzw. sind.

Bereits für den Ruhezeitraum bezahlte Prämien werden nicht erstattet, sondern mit der Folgefälligkeit verrechnet.

Grundsätzlich kann im Einzelfall eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden, wenn Bedarf besteht. Das ist der Fall wenn ein längerer Ruhezeitraum gewünscht wird oder der Zeitraum nicht genannt werden kann.

Formulierungshilfe:

Es empfiehlt sich, den Kunden eine schriftliche Willenserklärung unterschreiben zu lassen.

Das über den Vertrag ………………… (VS-Nr.) versicherte Objekt wurde aufgrund behördlicher Anordnung (Corona-Pandemie) am …….………… (Datum) geschlossen.
Der/die Versicherungsnehmer/-in, ………………………………..….. (Name) wünscht eine entsprechende Vertragsaufhebung.

………….……………………….. ………………….……………………….
Ort, Datum Unterschrift Versicherungsnehmer/-in

Hinweis: Bitte auf ggf. vorhandene Sicherungsscheine achten; die Bestätigung des Sicherungsgebers wird benötigt.

Allianz

Auch bei der Allianz gilt: Wenn Ihre Firmenkunden aufgrund der Covid-19-Pandemie  Zahlungsprobleme bekommen, bietet die Allianz individuelle Lösungen an. Es gibt u.a. die Möglichkeit, Zahlungsperioden zu ändern, Änderungen im Deckungsumfang vorzunehmen, eine Aussetzung des Versicherungsschutzes zu prüfen oder Zahlungen zu stunden. Beachten Sie dazu auch die Veröffentlichung auf der Webseite der Allianz.

Dialog

Zahlungsschwierigkeiten aufgrund Covid-19 kann im Einzelfall und nach Rücksprache wie folgt vereinfacht werden:

  • auf unterjährige (halbjährliche oder vierteljährliche) Zahlweise umstellen
  • in Raten zahlen oder
  • Beitrag stunden

Die Dialog setzt für Privat-und Firmenkunden Komposit zunächst befristet bis zum 30.06.2020 sämtliche weitere Mahnaktivitäten für alle Kunden aus, mit dem Ziel, dass die Kunden auch bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten ihren Versicherungsschutz behalten. Durch qualifizierte Mahnung bereits ausgesetzter Versicherungsschutz wird hierdurch jedoch nicht wieder in Kraft gesetzt.

Quelle: Dialog Webseite:

Auch während der Corona-Krise ist Carl Rieck wie gewohnt für Sie erreichbar. Wir finden gemeinsam Lösungen. Sprechen Sie uns an!

 

*Aufgrund der Dynamik der Zeit und aktueller Entwicklungen ist dies eine Momentaufnahme (Stand: 15. April 2020). Änderungen sind vorbehalten. Für die Informationen und Links übernehmen wir keine Gewähr. Bitte Fragen Sie immer nach individuellen Lösungen und Konzepten für unsere gemeinsamen Kunden.

Autoren

Monika Heusel

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