![Menschen hinter Schutzschild mit Paragraphen](https://www.carlrieck.de/wp-content/uploads/DOVersicherung_CarlRieck_Hiscox.jpg)
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Aktuell in der Diskussion …
Da die Frage regelmäßig und auch in den aktuellen Medien auftaucht, inwiefern Inanspruchnahmen von Managern gemäß § 64 GmbHG über D&O Verträge versichert sind, möchten wir hierzu gerne kurz alle Hiscox-Kunden zur D&O Deckung informieren:
Ausgangslage
Geschäfsführer einer GmbH haften für Zahlungen, die nach Insolvenzreife getätigt werden. Dies ist in § 64 GmbHG gesetzlich geregelt.
Eventuelle Deckungsproblematik – D&O Deckung
Verschiedene Gerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG keine eigentlichen Schadenersatzansprüche, sonder „Ansprüche eigener Art“ seien. Je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen könnte sich somit die Frage stellen, ob über die D&O entsprechnder Versicherungsschutz besteht oder dieser in diesen Konstellationen im Schadenfall mit der Berufung auf die Anspruchs-Kategorie des § 64 GmbHG eventuell abgelehnt würde.
Hiscox bietet Sicherheit – D&O Deckung
Hiscox bietet Ihnen und den Versicherungsnehmern auch an dieser Stelle Sicherheit. Inanspruchnahmen, die auf § 64 GmbHG gestützt werden, gehören zum Kernbereich der D&O Versicherung.
Hiscox bestätigt Ihnen daher gerne, dass im Rahmen und Umfang der Hiscox D&O Verträge und Versicherungsbedingungen auch Versicherungsschutz für Inanspruchnahmen von versicherten Personen besteht, die auf § 64 GmbHG gestützt werden.